Gesetzliche & steuerliche Grundlagen zur Bildschirmbrille.

Bestens informiert über die Bildschirmarbeitsverordnung.

Bildschirmbrillen sind keineswegs nur ein modisches Accessoire, sondern vielmehr eine Notwendigkeit im Sinne der betrieblichen Gesundheitsvorsorge. Aus diesem Grund haben in Österreich alle Arbeitnehmer Anspruch auf eine Bildschirmbrille.

Gesetzliche Regelungen zur Bildschirmbrille

Gemäß der Bildschirmarbeitsverordnung (BS-V) haben Arbeitnehmer in Österreich Anspruch auf eine angemessene Untersuchung der Augen bzw. des Sehvermögens, und zwar vor Aufnahme der Bildschirmarbeit sowie regelmäßig beim Auftreten von Sehbeschwerden. Die Kosten dafür übernimmt der Arbeitgeber.

Hinweis: Die Überprüfung der Sehschärfe kann von einem Arzt oder vom Optiker (z. B. bei Optik Weinseisen in Landeck) durchgeführt werden.

Wurde vom Augenarzt ein Bedarf festgestellt, hat der Arbeitnehmer das Recht auf eine spezielle Sehhilfe. Im Falle von Bildschirmarbeit handelt es sich dabei um eine Bildschirmbrille. Dabei sind die Anforderungen für Bildschirmbrillen gesetzlich genau geregelt (und werden bei Optik Weinseisen selbstverständlich erfüllt).

Kostenübernahme durch den Arbeitgeber

Besteht laut der augenärztlichen Untersuchung Bedarf an einer Bildschirmbrille, hat der Arbeitgeber die Kosten dafür (genauer gesagt: für den durchschnittlichen Marktpreis der Bildschirmbrille) zu tragen. Aus diesem Grund ist die Bildschirmbrille auch Eigentum des Arbeitgebers; eine private Nutzung ist mit Zustimmung des Arbeitgebers aber aber möglich.

„Normale“ Sehhilfen sind für Bildschirmarbeit ungeeignet!

§ 12 der Bildschirmarbeitsverordnung betont, dass „normale“ Sehhilfen (Fern- oder Lesebrille bzw. Bifokal-, Trifokal- oder Gleitsichtbrille) nicht für die Bildschirmarbeit verwendet werden können. Es bedarf spezieller Bildschirmbrillen, die genau auf die Arbeitsdistanz zum Bildschirm sowie auf die physiologischen Gegebenheiten und den Befund der augenärztlichen Untersuchung abgestimmt sind.

Steuerliche Aspekte zur Bildschirmbrille

Sofern die Bereitstellung der Bildschirmbrille durch den Arbeitgeber und deren Verwendung aufgrund arbeitsschutzrechtlicher Vorschriften erfolgt, zählen Bildschirmbrillen nicht zum versteuernden Einkommen des Arbeitnehmers.

Der ideale Bildschirmarbeitsplatz

Im Sinne der betrieblichen Gesundheitsvorsorge ist auch die Beschaffenheit des Bildschirmarbeitsplatzes geregelt. Beispielsweise sollten Reflexionen am Bildschirm durch zu hellen Hintergrund unbedingt vermieden werden. Die Experten von Optik Weinseisen informieren Sie hierzu gerne im Detail.